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Europäisches Insolvenzrecht
Fast zeitgleich mit dem Beitritt von zehn neuen Ländern zur Europäischen Union im Mai 2004 feierte die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) ihren zweiten Geburtstag.
Am 31. Mai 2002 ist die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) in allen Ländern der EU - mit Ausnahme Dänemarks - in Kraft getreten und bildet den rechtlichen Rahmen für nationale Grenzen überschreitende Insolvenzen.
Sie ersetzt in ihrem Anwendungsbereich die bestehenden Konkursverträge und regelt Insolvenz-verfahren innerhalb des Binnenmarkts.

Vorausgegangen war ein fast dreißigjähriges, zähes Ringen, das mit der Einrichtung einer Expertenkommission Anfang der 70er Jahre begann.
Nach dem Willen der EU-Kommission soll die Europäische Insolvenzverordnung insbesondere die "Effizienz und Wirksamkeit" von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren verbessern und ein sogenanntes "forum shopping" - also die Verlagerung von Rechtsstreitigkeiten und Vermögensgegenständen von einem EU-Mitgliedsland in ein anderes, mit einer "besseren" Rechtsstellung - wirksam unterbinden.

Die Europäische Insolvenzverordnung gilt für alle Insolvenzverfahren - unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine Privatperson oder um ein Unternehmen handelt.
Sie legt in erster Linie die internationale Zuständigkeit für das jeweilige Insolvenzverfahren fest. Das nationale Insolvenzrecht bleibt im materiellen Sinne weitgehend unberührt.
Nach der EU-Verordnung gilt das sog. "lex concursus".

Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung wird somit automatisch auf alle übrigen EU-Mitgliedsstaaten ausgedehnt und regelt auch dort - für alle betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse weitgehend einheitlich - die verfahrens-rechtlichen und materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens.

Unter Zugrundelegung der EUInsVo vom 31. Mai 2002 ist es möglich geworden, das Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren unter entsprechenden Voraussetzungen für Ausländer, insbesondere EU-Bürger in Spanien zu beantragen und erfolgreich durchzuführen.

Vorteile in Spanien als auch Frankreich existieren u.a. in der relativ kurzen Verfahrensweise gegenüber Deutschland. Über Insolvenzantragstellung, Bestellung des Insolvenzverwalters, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bis hin zur anerkannten Restschuldbefreiung vergehen i.d.R. 12 bis max. 15 Monate. Die rechtlichen Gründe dafür erläutern wir Ihnen gern auf Ihren Wunsch hin.
Die Zuständigkeit der Gerichte ist der Wohnsitz des Antragstellers, bei Unternehmen der Sitz der Gesellschaft.

Zur Durchführung und Abwicklung einer Insolvenz nach europäischer Insolvenzverordnung benötigen wir zunächst nachfolgende Dokumente des Insolvenz-Antragstellers, um den rechtlichen Rahmen in Spanien sicherstellen zu können:

1) Vollmacht/Poderes (notarielle Beurkundung)

2) Beglaubigte Abschrift des Ausweisdokuments (BPA/Pass) in 3facher Ausfertigung

3) Wohnsitzabmeldung (amtlich) in Deutschland

4) Sämtliche Unterlagen und Dokumente der Verbindlichkeiten/Schulden (Z.B. Rechnungen, Mahnungen/Mahnschreiben,Vollstreckungsbescheide und jegliche Art von Korrespondenz)

Nach Eingang der zuvor bezeichneten Passagen 1 und 2 werden zunächst wie folgt beantragt und von den zuständigen Behörden zugeteilt:

1) NIE (número de identificación extranjero) Ausländer-Register-Nummer beim spanischen Innenministerium/Nationalpolizei. Die absolut erforder-liche Voraussetzung für alle Aktivitäten als Ausländer in Spanien.

2) Wohnsitzanmeldung bei der entsprechend zuständigen Stadtverwaltung. (Certificado de Empadronamiento de Ayuntamiento)

3) Mietvertrag (contrato de Arrendamiento/Alquiler)

Die Zusammenhänge von Rechten und Pflichten der Schuldner als auch der einzelnen Gläubiger innerhalb der Europäischen Union können bei Interesse gesondert dargelegt werden.

 
   

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