VDD GLOBAL CMS
VDD GLOBAL CMS VDD GLOBAL CMS VDD GLOBAL CMS
 
Banner
 
VDD GLOBAL CMS VDD GLOBAL CMS Mitra Global CMS
VDD GLOBAL CMS
VDD GLOBAL CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS
 
   

Angebot des Monats

Ein kompletter Internet-Auftritt ab 595,-- Euro!!! Ein Angebot, ideal für Unternehmen mit schmalem Budget.
 
VDD GLOBAL CMS VDD GLOBAL CMS VDD GLOBAL CMS
Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS
 

Hotelsoftware & Module

Internetpräsenz

Verdeckte Checks

   
Europäisches Recht
" Begriff und Gegenstand des Europarechts

" Entwicklung des Europarechts

" Aufbau der Europäischen Union nach dem Unionsvertrag

" Geltungsbereich des Europarechts

" Rechtsnatur der EG und der EU

I. Begriff und Gegenstand des Europarechts

Unter Europarecht versteht man das Recht der europäischen internationalen Organisationen. Als zentrales Rechtsgebiet hat sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften herausgebildet, die heute die Grundlage der Eurpäischen Union bilden (vgl. Art. 1 EUV). Dieses Europarecht im engeren Sinne knüpft in manchen Bereichen an andere europäische Institutionen und Instrumente an (z.B. Europarat, EMRK, EFTA, WEU).

1. Das institutionelle Europarecht: Darunter versteht man die Normen, die die Organstruktur und damit den institutionellen Aufbau der Gemeinschaften regeln. Dazu zählen insb. die Organe der EU, die Rechtsquellen (primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht), die Rechtssetzung, der Vollzug und das Verhältnis zum nationalen Recht.

2. Das materielle Europarecht: Darunter versteht man die Normen, die die sachliche Zielsetzung der Gemeinschaften bestimmen. Dazu zählen insb. die "vier Grundfreiheiten" (Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit) sowie das Umweltrecht.

3. Das europäische Rechtsschutzsystem: Darunter versteht man die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), insb. die wichtigsten Klagen (Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage, Untätigkeitsklage, Vorabentscheidungsverfahren, Amtshaftungsklage).

II. Entwicklung des Europarechts

Die Entwicklung des Europarechts läßt sich grob in vier Abschnitte unterteilen:

1. Die Entwicklung bis nach dem 2. Weltkrieg

1. Erste Tendenzen für ein gemeinsames Europa entstanden schon nach dem 1. Weltkrieg. Der französiche Außenminister Aristide Briand schlug einen europäischen Bund vor, der jedoch die Unabhängigkeit und nationale Souveränität zu wahren versuchte. Dieser Plan scheiterte jedoch an der starken Stellung der Nationalstaaten, die keine Souveränitätsrechte abgeben wollten.

2. Der Ausgang des 2. Weltkrieg brachte eine dann eine grundlegende Änderung. Sämtliche europäische Staaten waren zerstört, verschuldet und von den USA bzw. der Sowjetunion abhängig. Am 19. Sept. 1946 rief Winston Churchill in seiner Züricher Rede deswegen zu einer "Neugründung der Europäischen Familie" auf. Gefördert wurde die europäische Zusammenarbeit v.a. durch den Marschall-Plan der USA von 1947 (Inkrafttreten: April 1948). Zur Durchführung wurde u.a. das ERP (European Recovery Program = Europäisches Aufbauprogramm) und die OEEC (Organization for European Economic Cooperation = Organisation für europäische wirschaftliche Zusammenarbeit) geschaffen. Die Bundesrepublik wurde 1949 als gleichberechtigtes Mitglied aufgenommen. 1960 wurde die OEEC in die OECD umbenannt.

3. Die von einigen Politikern geplante sofortige politische Einigung zu einem europäischen Nationalstaat (föderative Einigung) scheiterte schon in einem frühem Stadium. Stattdessen wurde mehr auf den funktionalistischen Einigungsversuch gesetzt. Dieser sah vor, zuerst eine verstärkte Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Bereich vorzunehmen und in der Folge erst die politische Einigung herbeizuführen. Zu diesem Zweck entwickelten sich in den folgenden Jahren verschiedene Einrichtungen.

4. Es besonders wichtiges Ereignis war die Gründung des Europarats in Straßburg am 5. Mai 1949 von zehn
europäischen Staaten (ab 1951 auch mit Deutschland). Ziel des Europarats war der Zusammenschluß zur Sicherung und weiteren Verwirklichung rechtsstaatlichen und demokratischen Denkens sowie zur Wahrung der europäischen Kultur und Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts. Organe des Europarats sind das Ministerkomitee (bestehend aus den Außenministern der Mitgliedstaaten), die Parlamentarische Versammlung (mit gewählten Vertretern aller Staaten) und das Generalsekretariat. Eines der wichtigsten Vertragswerke ist die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. Nov. 1950. Im Oktober 1993 beschloß der Europarat die Schaffung eines europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

2. Die Gründung der Europäsichen Gemeinschaften

1. Am 18. April 1951 gründen schließlich Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux-Staats durch den EGKS-Vertrag die Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (sog. Montanunion), deren Aufgabe die Schaffung eines gemeinsamen Marktes war (Inkrafttreten: 23.7.1952). Gleichzeitg wurden Verhandlungen zur Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) geführt; am 27. Mai 1952 wurde der EVG-Vertrag durch die Mitgliedsstaaten der Montanunion unterzeichnet. Allerdings wurde die Ratifikation des Vertrages durch die französiche Nationalversammlung abgelehnt. Erst im Jahre 1955 gelangten die weiterführenden Verhandlungen zu einem Abschluß in den sog. Pariser Verträgen. Damit war klar, daß eine politische Integration in Europa nur schrittweise zu erreichen war und man konzentrierte sich deshalb auf eine wirtschaftliche Integration.

2. Am 25. März 1957 wurden daher die sog. "römischen Verträge" durch die Mitgliedsstaaten der Montanunion unterzeichnet (Inkrafttreten: 1.1.1958). Diese beinhalteten den Vertrag über eine Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und über eine Atomgemeinschaft (EAG). Die Aufgabe der EWG war durch die Errichtung eines gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtshaftspolitik eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Mitgliedsstaaten zu fördern (Art. 2 EWG-Vertrag). Dies sollte gem. Art. 7 Abs.1 EWG-Vertrag in drei Stufen geschehen.

3. Durch den Fusionsvertrag vom 8. April 1965 wurden schließlich die verschiedenen Organe von EGKS, EWG und EAG zur Kommission für Europäische Gemeinschaften (EG) zusammengelegt. Es entstanden der gemeinsame Rat (auch Ministerrat genannt) und die gemeinsame Kommission (mit gewählten Vertretern) als Gemeinschaftsorgane. Weitere Organe sind u.a. der Europäische Rat (seit 1975 mit den Staats- und Regierungschefs), der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg und das Europäische Parlament (EP, bestehend aus gewählten Vertretern). Damit war der erste Schritt zu einer Europäischen Union abgeschlossen.

3. Die Vorbereitungen für eine Europäische Union

1. In der Folge wurde zahlreiche Projekte umgesetzt, die die Europäischen Gemeinschaften durch eine Neugestaltung der Beziehungen der Mitgliedstaaten diese politisch und wirtschaftlich enger aneinander zu binden. So ist z.B. am 1. Jan. 1979 das europäische Währungssystem (EWS) in Kraft getreten, das Schwankungen in den Wechselkursen der Mitgliedsstaaten durch Festsetzung von Leitkursen verhindern sollte. In den 80er Jahren wurde v.a. durch Mitterrand, Kohl und Delors der Versuch gestartet, eine politische Union zu erreichen. Dazu sollte insbesondere das Binnenmarktprogramm von Delors dienen, das die Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes vorsah (vgl. Art. 14 EGV).

2. Einen gewaltigen Umbruch stellte die Unterzeichung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) am 28. Febr. 1986 dar (Inkrafttreten: 1.8.1987). Die EEA stellt die umfassendste Änderung der Gründungsverträge dar. Sie stärkte im institutionellen System die Kommission und das Europäische Parlament (u.a. Beteiligung an der Rechtssetzung bei Fragen des Binnenmarktes). Außerdem wurden die Gemeinschaftskompetenzen ausgeweitet (insb. im Bereich des Umweltrechts, der Energiepolitik und der Kommunalpolitik, vgl. Art. 174, 175 EGV).

3. Schließlich wurde durch die EEA das Binnenmarktkonzept festgelegt (Art. 13 EEA). Ziel dieses Konzeptes war die Beseitigung der bestehenden Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedsstaaten und die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes. Dazu wurde ein Aktionsprogramm in Form eines Weißbuches niedergelegt, das 300 Maßnahmen zur Beseitigung aller materieller, technischer und steuerlicher Schranken auflistete. Dieses Konzept wurde auch in Art. 14 EGV verankert. Danach umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Der zeitliche (rechtlich jedoch nicht verbindliche) Rahmen wurde in Art. 14 Abs.1 EGV festgelegt: "Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 [...] den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen."

4. Die Verträge von Maastricht und Amsterdam

1. Mit dem Binnenmarktkonzept wurde allerdings nur der wirtschaftliche Teil der angestrebten Europäischen Union verwirklicht, jedoch noch keine institutionellen Veränderungen vorgenommen. Deshalb wurden ab 1989 / 1990 (Gipfelkonferenzen in Straßbrug und Rom) auch Verhandlungen zu einer gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsunion aufgenommen, die notwendigerweise auch Verhandlungen über eine Politische Union zum Gegenstand hatten. Eine Einigung gelang - aufgrund der grundsätzlichen unterschiedlichen Vorstellungen der Mitgliedsstaaten - aber erst auf der Tagung des Europäischen Rates am 9./10. Dez. 1991 in Maastricht. Am 7. Feb. 1992 wurde schließlich der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertag) unterzeichnet. Er sollte am 1. Jan. 1993 nach der Ratifikation durch alle Mitgliedsstaaten in Kraft treten; letztendlich verschob sich die Ratifizierung jedoch auf den 1. Nov. 1993. Die Grundlagen und Ziele der so geschaffenen Europäischen Union sind in Art. 1 ff. EUV festgelegt: Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden. Kernstück des Unionsvertrages ist die Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion durch eine eng koordinierte Wirtschaftspolitik, die Einführung einer einheitlichen Währung und die Errichtung einer Europäischen Zentralbank.

2. Im März 1996 begann schließlich eine Regierungskonferenz zur Überprüfung der Bestimmungen des EU-
Vertrages ("Maastricht II"), die für revisionsbedürftig gehalten wurden. Durch den Amsterdamer Vertrag vom 2. Okt. 1997 wurden nochmals zahlreiche redaktionelle, institutionelle und materielle Änderungen vorgenommen, auf die im einzelnen an den entsprechenden Stellen eingegangen wird. Inkraftgetreten ist der Amsterdamer Vertrag am 1. Mai 1999.

III. Aufbau der Europäischen Union nach dem Unionsvertrag

Grundlage der Union sind nach Art. 1 Abs.3 S.1 EUV die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit. Die Europäische Union damit beruht im wesentlichen auf drei Säulen: den drei Europäischen Gemeinschaften (also EGV, EGKSV, EAGV), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS, früher Zusammenarbeit in den Bereichen der Justiz und Inneres). Die Union verfügt nach Art 3 Abs.1 EUV desweiteren über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.

IV. Geltungsbereich des Europarechts

1. Räumlicher Geltungsbereich


1. Derzeitiger Geltungsbereich
Gem. Art. 299 EGV gilt der EG-Vertrag für die dort aufgeführten 15 Miegliedsstaaten: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

2. Beitritt und Austritt

Gem. Art. 49 Abs.1 S.1 EUV kann jeder europäische Staat beantragen, Mitglied der Union zu werden. Zur Zeit werden deshalb Beitrittsverhandlungen mit Polen, Ungarn, dder Tschechischen Republik, Slowenien, Estland und Zypern geführt. Über den Austritt eines Landes enthalten die Gemeinschaftsverträge keine Bestimmungen. Daraus wird gefolgt, daß ein Austritt oder die Kündigung durch einen Mitgliedsstaat ausgeschlossen ist (vgl. auch Art. 56 Wiener Vertragsrechtskonvention). Das BVerfG (s.u.) hat hingegen ein Austrittsrecht aus der Gemeinschaft als ultima ratio angenommen.

3. Ausschluß

Die Gemeinschaftsverträge enthalten auch keine Bestimmungen über den Ausschluß eines Mitgliedsstaates. Vorgesehen ist aber ein Suspendierungsverfahren (Art. 7 EUV) bei schwerwiegenden und anhaltenden Verletzungen der in Art.6 Abs.1 EUV genannten Grundsätze. Nach allgemeinem Völkerrecht besteht aber ein Ausschlußmöglichkeit gem. der "clausula rebus sic stantibus" (Art. 62 WVRK) bei einer grundlegenden Änderung der beim Vertragsschluß gegeben Umstände oder bei erheblichen Vertragsverletzungen (Art 60 Abs.2 WVRK).

2. Zeitlicher Geltungsbereich

EGV und EUV sind ausdrücklich auf unbestimmte Zeit geschlossen (Art. 313 EGV, Art. 52 EUV).
V. Rechtsnatur der EG und der EU

1. Konstruktion der Europäischen Union

Grundlage der Europäischen Union sind gemäß EUV die EG, ergänzt um die Zusammenarbeit im Außen- und Sicherheitsbereich sowie in den Bereichen Justiz und Inneres. Damit werden im Rahmen der EU Elemente von unterschiedlicher Qualität zusammengefaßt. Auf der einen Seite Gemeinschaftsrecht, auf der anderen Seite Bereiche zur Zusammenarbeit. Während man bei einer Gemeinschaft schon von abgestimmten und verselbständigten Recht ausgeht, ist bei einer Zusammenarbeit nur der Wille zu einer (durchaus verbindlichen) Abstimmung gegeben, die dann erst in Gemeinschaftsrecht enden soll.

2. Supranationalität der Europäischen Gemeinschaften

Zur Zeit befindet sich die EU also in einem Stadium, in dem die Mitglieder bereit sind, ihre Hoheitsgewalt nach oben abzugeben und dort von gemeinschaftlichen Organen ausführen zu lassen ("Vergemeinschaftung"). Es entsteht damit eine besondere Völkerrechtsorganisation, die durch ihren hohen Integrationsgrad gekennzeichnet ist. Dies wird mit den Begriff "Supranationalität" (also Zwischenstaatlichkeit) umschrieben. Merkmale der Supranationalität sind:

1. Die Organe besitzen eine eigene Rechtsetzungskompetenz, d.h. sie können eigene Gesetze erlassen, ohne das die Mitgliedstaaten jedem einzelnen Akt zustimmen müssen.

2. Die Mitglieder sind an die Beschlüsse gebunden, d.h. sie können auch gegen ihren Willen zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden.

3. Unmittelbare Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts auf den innerstaatlichen Bereich ohne Dazwischentreten eines nationalen Bestätigungsaktes (sog. Durchgriffswirkung).
Aus den Art. 98 ff. EGV läßt sich ersehen, daß schon jetzt ein großer Teil der nationalstaatlichen Kompetenzen auf die EG übergegangen sind. Die noch fehlenden Bestimmungen sind ebenfalls schon durch den EUV miteingebunden. Ziel ist es, auch diese später zu vergemeinschaften.

3. Die Europäischen Gemeinschaften als Staatenverbund (Maastricht-Urteil)


Art. 23 GG bestimmt, daß die Bundesrepublik bei der Entwicklung einer Europäischen Union mitwirkt. Die EG ist somit eine Entwicklungsstufe auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Bundesstaat. Schon heute hat die EG aufgrund ihrer Supranationalität staatsähnlichen Charakter, ist aber noch kein Bundesstaat. Bis zu diesem Zeitpunkt bilden die Mitgliedsstaaten gem. dem sog. Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 155-213 = NJW 1993, 3047-3058) einen "Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union". Gründe, warum die EG noch kein Bundesstaat ist, sind:

1. Die EG bilden "keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat", der sich eine Verfassung inclusive ihrer Organe gibt (vgl. Art. 203 EGV). Zur Zeit beruht die EG aber nur auf staatlich organisierten Völkern Europas (vgl. Art. 1 EUV). Ein einheitliches europäisches Volk kann nur auf Beschluß der Unionsbürger (nicht naturrechtlich) konstituirt werden.

2. Von einem Staat unterscheidet sich die EG grundlegend dadurch, daß sie nicht über die Kompetenz-Kompetenz (d.h. die Kompetenz, Kompetenzen zu begründen) verfügt, da diese bei den Mitgliedsstaaten verblieben ist. Im Gegensatz dazu gilt bei der EG das "Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung" (vgl. Art. 5 EUV und Art. 5 Abs.1 EGV). Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Gerichtshof über ihre Befugnisse nach Maßgabe der bestehenden Verträge aus. In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur dann tätig, wenn die Ziele nicht durch die Mitgliedsstaaten erreicht werden können. Dieser Grundsatz wird allerdings erheblich durch die Ermächtigung zur Vertragslückenschließung (Art. 308 EGV) gelockert.

3. Die Regierungsvertreter im Rat sind an die nationalen Parlamente, denen die Regierung verantwortlich
ist, gebunden. Dies ist erforderlich, weil die Rechtssetzung auf Gemeinschaftsebene dem aus Regierungsvertretern bestehenden Rat übertragen wurde, der nur mittelbar legitimiert ist. Dies entspricht aber nicht dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes (vgl. Art. 20 Abs.1, 79 Abs.3). Zwar kann die Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs.1 S.2 GG Hoheitsrechte auf die EU übertragen; berücksichtigt werden muß aber die in S.1 geforderte Grundsatzkongruenz mit den Prinzipien des Grundgesetzes.
 
   

Umfragen

Wie haben Sie von uns erfahren!?
 

Wer ist online

Wir haben 2 Gäste online

Diese Seite Bookmarken

MisterwongOneviewAlltagzLinkarenaYiggDeliciousTechnoratiFurlYahoo_myweb
Google_bmarksBlinklistMagnoliaWindows_liveDiggNetscapeStumbleuponNewsvineReddit
TailrankSpurlWas ist Social Bookmarking
 
Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS
Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS
   
Mitra Global CMS Mitra Global CMS Mitra Global CMS