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F.A.Q.
Typische Fragen und Antworten zu ausländischen Firmengründungen (S.L.)


Aus unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass unsere Kunden bestimmte Fragen immer wieder stellen. Wir haben daher nachfolgend die typischen Fragen und Antworten dokumentiert. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, dass unsere Kunden gut informiert sind! Aus diesem Grunde möchten wir Sie bitten, unsere Ausführungen im Vorfeld durchzulesen, intensiv durchzuarbeiten, sowie offene Fragen sollten Sie markieren und uns anrufen. Hier möchten wir um Ihr Verständnis werben. Ausländische Firmengründungen sind juristisch und steuerrechtlich eine hoch komplexe Angelegenheit.




Themen:

" Wann wird in Deutschland eine Betriebsstätte ausgelöst und damit eine Versteuerung in Deutschland?

" Wie sieht es mit der Besteuerung von Einkommen in Deutschland aus.

" Wie bekomme ich das Geld aus der Gesellschaft?

" Die ausländische Gesellschaft beschäftigt in Deutschland Mitarbeiter/innen.

" Unselbständige Zweigstelle / Repräsentanz

" Thema Buchhaltung und Steuerberatung.

" Muss die ausländische Gesellschaft überhaupt in Deutschland direkt auftreten?

" Gibt es bei einer US Inc. mehr zu beachten, da hier ja die Europäische Niederlassungsfreiheit nicht greift?

" Wie sind die Konten der ausländischen Gesellschaften ausgestattet?

" Ich habe den Unterschied zwischen natürlicher und juristischer Person nicht verstanden?!

" Was ist eine Durchgriffshaftung?

" Warum nicht gleich eine Offshore-Gesellschaft?

" Kann der Treuhand-Direktor/Geschäftsführer nicht auf das Vermögen der Gesellschaft zugreifen?

" Wir möchten tatsächlich Geschäfte im Ausland tätigen um so unser Geschäftsfeld zu erweitern.

" Wie verhalte ich mich im Insolvenzverfahren, bzw. Bei Überschuldung?

1. Wann wird in Deutschland eine Betriebsstätte ausgelöst und damit eine Versteuerung in Deutschland?

Zunächst einmal muß die Gesellschaft im Gründungsland Spanien nach außen tatsächlich existieren. Wir sprechen von sogenannten "Tatsächlichkeitsmerkmalen". Diese sind:

1.1 Wer leitet die Gesellschaft?
Ein Bürger des Gründungslandes, der seinen Lebensmittelpunkt im Gründungsland hat, muß als Direktor/Geschäftsführer der Gesellschaft ins Handelsregister im Gründungsland eingetragen werden. Die deutschen Steuerbehörden gehen davon aus, daß ein Deutscher, mit Lebensmittelpunkt in Deutschland, keine ausländische Gesellschaft von Deutschland aus führen kann, was ja auch eine gewisse Logik hat.
Wenn Sie selbst oder einer Ihrer Mitarbeiter also nicht 51% des Jahres im Gründungsland anwesend sind und dort einen Wohnsitz haben, stellen wir einen Treuhand-Direktor:
Einer unserer Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Gründungsland Spanien fungiert formal und ohne Befugnisse als Direktor/Geschäftsführer.
Übrigens sind sogenannte "Gründungs-Treuhänder" von Billig-Gründern der größte Unsinn den es gibt: Letztendlich werden Sie als eigentlicher Gründer wieder identifiziert.
Ist die Gesellschaft im Gründungsland tatsächlich vorhanden?

1.2 Besteht eine "Firma" im Sinne?
Ein Briefkasten oder Anrufbeantworter ist keine Firma im Sinne. Hat die ausländische Gesellschaft hingegen ein Domizil und eine echte Telefon-und Faxnummer, die auch erreichbar ist, kann davon ausgegangen werden das eine Firma im Sinne existiert. Aus diesem Grunde installieren wir für Sie ein echtes Domizil, Telefon- und Fax in Spanien
Billig-Gründer installieren für Ihre Kunden gern eine Briefkastenadresse und einen Anrufbeantworter, dieses entspricht in keinem Fall den Tatsächlichkeits-Kriterien.

1.3 Konto der Gesellschaft:
Es gibt keine Firma ohne Bankkonto. Aus diesem Grunde muß die Gesellschaft ein Konto im Gründungsland haben.

Wenn die Punkte 1.1., 1.2 und 1.3. erfüllt sind, kann dennoch eine Betriebsstätte in Deutschland ausgelöst werden, wenn:

" Ihr Kunde mit der deutschen Repräsentanz/unselbständigen Zweigstelle den Vertrag zeichnet

" Wenn Sie als Rechnungssteller die deutsche Repräsentanz/unselbständige Zweigstelle angeben

" Wenn die Rechnungen zu Lasten der Gesellschaft an die deutsche Repräsentanz/unselbständigen Zweigstelle gerichtet sind

" Eine Betriebsstätte nach DBA vorliegt
Aus den genannten Gründen ist zwingend folgendes zu beachten:

" Ihre Kunden zeichnen als Vertragspartner mit dem "Sitz der Gesellschaft" im Gründungsland und NIE mit der deutschen Repräsentanz/unselbständige Zweigstelle

" Ihre Kunden erhalten die Rechnungsstellung vom Sitz der Gesellschaft im Gründungsland und NIE von der deutschen Repräsentanz/unselbständigen Zweigstelle. Natürlich können Sie die Rechnung von Deutschland aus fertigen und versenden, nur muß der Rechnungssteller der Sitz der Gesellschaft im Ausland sein. Auch muß immer das ausländische Konto, also das Konto der Gesellschaft, angegeben werden und es ist am besten, wenn Ihre Kunden das Geld auf das Konto der Gesellschaft im Ausland überweisen. Bereitet dieses Probleme, kann die unselbständige Zweigstelle in Deutschland auch ein Konto haben und Ihre Kunden können auch auf das deutsche Konto überweisen. Dann muß das deutsche Konto aber zusätzlich/alternativ angegeben werden und das Geld muß frühestmöglich an die Gesellschaft ins Ausland abgeführt werden. Zusätzlich muß diese Verfahrensweise vom Sitz der Gesellschaft genehmigt sein.

" Rechnungen zu Lasten der Gesellschaft müssen an den Sitz der Gesellschaft gerichtet werden und nicht an die deutsche unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz

" Bei Mietverträgen/ Leasingverträgen usw.. für un-/bewegliche Gegenstände in Deutschland, muß der Vertragspartner ebenfalls der Sitz der Gesellschaft im Gründungsland sein. Unterhalten Sie also in Deutschland eine unselbständige Zweigstelle, so muß der Mietvertrag auf den Sitz der Gesellschaft im Gründungsland ausgestellt sein usw..
Sind alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird in Deutschland i.d.R. KEINE Betriebsstätte ausgelöst und das weltweite Einkommen der Gesellschaft wird am Sitz der Gesellschaft (also Spanien) versteuert.
Alle oben genannten Maßnahmen zielen darauf ab, das zweifelsfrei dokumentiert werden kann, daß in Deutschland keine geschäftlichen Entscheidungen der Gesellschaft getroffen werden und das die Gesellschaft im Ausland tatsächlich existiert.

2. Wie sieht es mit der Besteuerung von Einkommen in Deutschland aus?

Wenn Sie bei Ihrer ausländischen Gesellschaft angestellt sind (Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und dem Sitz der Gesellschaft im Gründungsland, Arbeitsort aber Deutschland), dann müssen Sie das Einkommen auch in Deutschland versteuern und sind sozialversicherungspflichtig. Daher sollten Sie zwar i.d.R. angestellt sein, aber mit einem sehr niedrigen Gehalt.
Vorsicht: Sind Sie als "Gründer" bei der ausländischen Gesellschaft angestellt UND haben Sie Vertragsvollmacht, kann dieses nach DBA eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen! Es ist besser NICHT angestellt zu sein, sondern nur als Repräsentant aufzutreten, der Vollmacht besitzt und natürlich auch Honorar erhalten kann. Wollen Sie angestellt sein, sollten Sie "nach außen" keine Vollmacht haben/ausführen, sondern ein Dritter sollte Vollmacht haben bzw. nur Ihr Treuhand-Direktor zeichnet im Namen der Gesellschaft. Die Ausnahme, die keine Betriebsstätte auslöst: Wenn sich die Vollmacht/Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

3. Wie bekomme ich das Geld aus der Gesellschaft?

Zunächst einmal können Sie sehr viele "Dinge" als Kosten der Gesellschaft einfließen lassen, was den Gewinn der Gesellschaft entsprechend mindert. Bei ausländischen Gesellschaften (Sociedad Limitada) kennen wir den Tatbestand der "verdeckten Gewinnausschüttung"- wie bei einer deutschen GmbH- kaum oder nicht in der "deutschen Form" (Strafversteuerung einer VGA).
So akzeptiert das spanische Finanzamt sogar "Kleidung" als Kosten der Gesellschaft. Darüber hinaus können Sie mit der Visa-Card der Gesellschaft vom jeden Geldautomaten weltweit Geld abheben. Sie buchen dann z.B. S.L.- Bankkonto an S.L.- Kasse. Ist das Geld bei einer Steuerprüfung dann nicht in der Kasse, so besteht faktisch auch hier eine verdeckte Gewinnausschüttung, nur wird dieser Betrag einfach auf den buchhalterischen Gewinn der S.L. hinzugerechnet und der "neue" Gewinn wird nun zu dem Körperschafts-Steuersatz in Spanien versteuert.
Anders ausgedrückt: Nicht Sie als natürliche Person holen mit der Visa Card Geld vom Bankautomaten, sondern die "Sociedad Limitada" holt Geld".

4. Die ausländische Gesellschaft beschäftigt in Deutschland Mitarbeiter/innen

Sie unterhalten in Deutschland eine Repräsentanz oder unselbständige Zweigstelle Ihrer Gesellschaft und dort sollen Mitarbeiter tätig werden. Hier ist folgendes zu beachten:
Ihre Mitarbeiter/innen haben einen Vertrag mit dem Sitz der Gesellschaft im Ausland und NICHT mit der unselbständigen Zweigstelle.
Da der Arbeitsort Ihrer Mitarbeiter/innen aber Deutschland ist, muß das Einkommen auch in Deutschland versteuert werden und unterliegt in Deutschland der Sozialversicherungspflicht, es sei denn, dass jeder einzelne Mitarbeiter/innen einen eigenen Repräsentanten-Status einer S.L. nachweisen könnte, insofern dann die gesetzliche Versteuerung und Versicherungspflicht in Deutschland entfällt.
Das Gehalt muß vom Sitz der Gesellschaft im Ausland überwiesen werden.
Vorsicht: Sind Sie als "Gründer" bei der ausländischen Gesellschaft angestellt UND haben Sie Vertragsvollmacht, kann dieses nach DBA eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen! Es ist besser NICHT angestellt zu sein, sondern nur als Repräsentant aufzutreten, der Vollmacht besitzt und natürlich auch Honorar erhalten kann. Wollen Sie angestellt sein, sollten Sie "nach außen" keine Vollmacht haben/ausführen, sondern ein Dritter sollte Vollmacht haben bzw. nur Ihr Treuhand-Direktor zeichnet im Namen der Gesellschaft.

5. Unselbständige Zweigstelle / Repräsentanz

Die unselbständige Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft wird NICHT beim deutschen Handelsregister eingetragen sondern nur beim Gewerbeamt angemeldet.
Sie besorgen sich einfach eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt und senden diese an Ihren Treuhand-Direktor/Gesellschafter. Dieser muß die Gewerbeanmeldung tätigen. Logisch: Nicht Sie oder die unselbständige Zweigstelle kann "anmelden", sondern nur der Sitz der Gesellschaft!
Eine Repräsentanz einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland ist in Deutschland nicht meldepflichtig.

6. Thema Buchhaltung und Steuerberatung

Ihre Firma hat Ihren Sitz im Ausland. Dort wird das weltweite Einkommen versteuert, also sollte auch dort die Buchhaltung und Steuerberatung erfolgen und NICHT in Deutschland.
Würde dieses in Deutschland geschehen, könnte "man" sogar eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen!
Wir vermitteln deutschsprachige Steuerberater in dem Gründungsland Spanien. Die Kosten liegen ca. 20% niedriger als in Deutschland, da die Gesellschaften nicht bilanziert werden müssen.

7. Muss die ausländische Gesellschaft überhaupt in Deutschland direkt auftreten?

Nein, muß sie nicht. Die ausländische Gesellschaft kann auch der deutschen Gesellschaft, also z.B. einer GmbH, Rechnungen stellen, um den Gewinn in Deutschland zu minimieren. Auch kann eine "Betriebsaufspaltung" erfolgen: Bestimmte Teile Ihrer deutschen Gesellschaft werden in die ausländische Gesellschaft "ausgelagert".
Auch können Sie in Deutschland als freier Handelsvertreter nach § 84 HGB auftreten und erhalten von der Sociedad Limitada nur Provisionen pro Vertragsabschluß.Natürlich kann die ausländische Gesellschaft auch Gesellschafter einer deutschen GmbH oder BGB-Gesellschaft werden.

8. Gibt es bei einer US Inc. mehr zu beachten, da hier ja die europäische Niederlassungsfreiheit nicht greift?

Ja, gibt es! Die Tatsächlichkeitsmerkmale werden erweitert: Sie müssen nachweisen, dass die INC in den USA tatsächlich Geschäfte betreibt und einen Geschäftsbetrieb unterhält. Dieses natürlich nur für den Fall, dass die US INC in Deutschland als unselbständige Zweigstelle auftreten soll."Geschäftsbetrieb" heißt ein Büro und einen Angestellten.

9. Wie sind die Konten der ausländischen Gesellschaften ausgestattet?


Die Ausstattung ist wie folgt:
" Kontoeröffnung auf die Gesellschaft
" Kontovollmacht haben nur Sie und NICHT der Treuhand-Direktor (Eine Kontovollmacht sagt nichts über die "Besitzverhältnisse" zur Gesellschaft aus)
" Schecks und Verrechnungs-Schecks
" Visa Card
" Internet - Banking

10. Ich habe den Unterschied zwischen natürlicher und juristischer Person nicht verstanden?

Eine natürliche Person sind SIE persönlich, eine juristische Person ist die "Firma". Beide "Personen" haben zunächst nichts miteinander zu tun.
Beispiel: Sie gründen in Deutschland eine Ein-Mann (Ein-Frau) - GmbH. Dann bestehen "Sie" im Grunde aus zwei "Personen": Sie selbst als natürliche Person und Ihre GmbH als juristische Person.Haben Sie als natürliche Person z.B. Schulden, können die Gläubiger also selbst bei einer Ein-Mann GmbH nicht auf das Vermögen der juristischen Person, also der GmbH, zugreifen. Allein der ausgeschüttete Gewinn der GmbH wäre für die Gläubiger verfügbar.
Eine "Einzelfirma" ist eine natürliche Person,..eine GbR oder BGB-Gesellschaft sind mindestens zwei natürliche Personen.
Natürliche Personen haften mit Ihrem gesamten Privatvermögen.
Juristische Personen haften nur mit dem Stammkapital der Gesellschaft und/oder mit dem Betriebsvermögen der Gesellschaft. Allerdings kennen wir bei der deutschen GmbH den Tatbestand der "Durchgriffshaftung"! (vgl. Durchgriffshaftung)
Eine spanische S.L. oder US INC sind juristische Personen.

11. Was ist eine Durchgriffshaftung?

Inbesondere bei der deutschen GmbH kennen wir den Tatbestand der Durchgriffshaftung.
So z.B. bei Insolvenzverschleppung nach deutschem Insolvenzrecht und/oder bei der Nicht-Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder bei Nicht-Bezahlung von Steuern.
In solchen Fällen kann der deutsche Richter eine Durchgriffshaftung anordnen, sodass plötzlich der Gesellschafter oder Geschäftsführer als natürliche Person haftet und nicht nur die GmbH als juristische Person!
Eine solche Durchgriffshaftung kennen wir in dieser Form bei ausländischen Gesellschaften nicht! Durchgriffshaftungen erfolgen hier nur bei sehr schweren Straftaten.

12. Warum nicht gleich eine Offshore-Gesellschaft?

Natürlich sind die sogenannten "Steuer-Paradiese" den Finanzbehörden in aller Welt wohl bekannt. Auch gibt es Vereinbarungen über "Amtshilfeersuchen" und die europäische Niederlassungsfreiheit greift nicht.
Im Zweifel kann von den deutschen Steuerbehörden eine "Umkehr der Beweispflicht" erzwungen werden: SIE müssen nachweisen, daß die Offshore-Gesellschaft legalen Zwecken dient.
Wir können also vor diesen Konstellationen nur warnen.

13. Kann der Treuhand-Direktor/Geschäftsführer nicht auf das Vermögen der Gesellschaft zugreifen?

Nein, dieses ist völlig ausgeschlossen. Zwischen dem Gründer und dem Treuhand-Direktor wird ein notarieller Treuhandvertrag geschlossen (vgl. Treuhandvertrag). In diesem Vertrag ist geregelt, daß der Treuhand-Direktor nur als solcher auftritt und alle Rechte an den Nutznießer überträgt. Allein der Gründer erhält als einzige Person Kontovollmacht für das Geschäftskonto der Gesellschaft und nicht der Treuhand-Direktor. Eine Kontovollmacht sagt aber nichts über die Besitzverhältnisse zur Gesellschaft aus. So haben bei mittelständischen GmbHs die Buchhaltungskräfte und Prokuristen i.d.R. Kontovollmacht, sind aber keine Gesellschafter der GmbH.

14. Wir möchten tatsächlich Geschäfte in Spanien tätigen um so unser Geschäftsfeld zu erweitern

Klar, Spanien bietet deutschen Unternehmen ein optimales Umfeld, um die Dienstleistungen und Produkte auch in diesem Land anzubieten. In diesen Fällen bieten wir unseren Kunden das komplette Know-How an:
" Ausarbeitung von Geschäftsideen
" Beratung und Erstellung von Unternehmenskonzepten
" Erarbeitung eines Businessplanes
" Marktanalyse, Marktforschung, Wettbewerbsbetrachtung
" Begleitung bei Bankgesprächen
" Unterstützung bei Mietverhandlungen
" Rechtsberatung
" Steuerberatung
" Hilfe bei Vertragsgestaltungen
" Begleitung bei Verhandlungen mit Geschäftspartnern
" Begleitung bei Behördengängen
" Hilfe bei Anträgen, Anmeldungen, Lizenzen
" Suche von Mietobjekten, Geschäftsräume, Immobilien
" Mitarbeitersuche
" Informationen über mögliche staatliche Förderung/Darlehen
" Aktives Marketing, Werbeprogramm
" Erstellung von Briefbögen und Geschäftspapier, Layout, etc.
" Büro in Spanien
" Internet-Präsenz in der Landessprache
" Suchmaschinen-Ranking der Internet-Präsenz
" Beantragung VISA, Aufenthaltserlaubnis
Ob Ihre Gesellschaft dann im Ausland einen Treuhänder benötigt und wie die optimale Verknüpfung zwischen aus-und inländischer Gesellschaft aussieht, müssen wir individuell besprechen.

15. Wie verhalte ich mich im Insolvenzverfahren, bzw. bei Überschuldung?

Sie sind als natürliche Person überschuldet, bzw. im Insolvenzverfahren- und/oder es hat im Rahmen der GmbH-Insolvenz eine Durchgriffshaftung auf Sie als natürliche Person stattgefunden?
Dann ist eine ausländische Gesellschaft (S.L.) eine gute Möglichkeit des geschäftlichen Neubeginns, ohne das Ihre Gläubiger auf das Vermögen der S.L. zugreifen können.
Um diesen Sachstand verstehen zu können, müssen Sie noch einmal den Unterschied zwischen natürlicher und juristischer Person realisieren: Sie sind als "natürliche Person" überschuldet und/oder im Insolvenzverfahren, "Sie" als "natürliche Person" haben aber mit der juristischen Person der S.L. nichts zu tun.
Ihre Gläubiger haben lediglich Zugriff auf den pfändbaren Anteil Ihres "Einkommens" und nicht auf das Vermögen/Umsatz der "Gesellschaft", selbst wenn im schlimmsten Fall herauskommen sollte, dass Sie hinter der Gesellschaft stecken. Sie können also bei der unselbständigen Zweigstelle in Deutschland angestellt sein und den pfändbaren Anteil Ihres Gehaltes an die Gläubiger abführen, bzw. im Insolvenzverfahren 6 Jahre an den Insolvenzverwalter, bis dann die Restschuldbefreiuung erfolgt. Beachten Sie bei beim "angestellt sein", daß gemäß DBA i.d.R. eine Betriebsstätte in Deutschland ausgelöst wird, wenn ein Angestellter einer ausländischen Gesellschaft gleichzeitig Vollmacht hat, außer Vollmacht für den Einkauf von Waren oder Gütern.

Wir haben oben erläutert, welche Möglichkeiten/Alternativen hier bestehen. Natürlich können Sie auch sagen, Sie verzichten auf den steuerlichen Vorteil und Ihre Sociedad Limitada ist in Deutschland eine Zweigstelle.

Finden wir aber schade.
 
   

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